Härtefallhilfen für private Öl-, Flüssiggas- und Pellet-Heizungsbesitzer beantragbar

Gute Nachrichten für private Haushalte, die mit Öl und anderen nicht-leitungsgebundenen Energieträgern heizen: Sie können seit dem 4. Mai 2023 rückwirkend Härtefallhilfen für das Jahr 2022 beantragen. Auch wenn die Hilfe spät kommt: Gerade für uns in den ländlichen Räumen, wo Öl-Heizungen noch weit verbreitet sind, ist das eine wichtige Ergänzung zur Gaspreis-Bremse. Ich danke allen, die mich in den vergangenen Monaten auf diesen Umstand aufmerksam gemacht haben. Gemeinsam mit Ministerpräsident Stephan Weil hatte ich mich daraufhin beim Bund dafür eingesetzt, dass es solche Hilfen gibt. Die Gelder dafür hat der Bund bereitgestellt, das Antragsverfahren läuft über die Länder.

Die Härtefallhilfen sollen Haushalte von besonders starken Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks entlasten. Die Härtefallhilfe ist für Privathaushalte vorgesehen, die vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.

Die Hilfe kann über ein Online-Portal unter www.t1p.de/heizkostenhilfe-nds beantragt werden. Niedersachen nutzt das zentrale Antragsportal der „Kasse.Hamburg“, die für 13 Bundesländer die technische Umsetzung übernimmt. Die Antragsbearbeitung wird ebenfalls von der Kasse.Hamburg übernommen. Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind Vermieter beziehungsweise die WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.

Es handelt sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren. Alle Angaben können direkt eingegeben werden, und mithilfe der Fotofunktion können die notwendigen Dokumente automatisch und ohne kompliziertes Hochladen hinterlegt werden. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen sowie Eigenerklärungen der Antragstellenden – unter anderem über die Antragsvoraussetzungen. Wenn jemand keinen Online-Zugang hat und Familie, Freunde oder Bekannte nicht behilflich sein können, wird dem Nds. Wirtschaftsministerium zufolge auch über die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas, DRK, Diakonie, Landesverband der Jüdischen Gemeinden, Paritätischer Wohlfahrtsverband) eine Unterstützung angeboten werden: Die beteiligten Verbände werden sicherstellen, dass alle Berechtigten einen Antrag stellen können – egal, ob mit oder ohne Hilfe. Zudem besteht auch die Möglichkeit für einen Papierantrag. Dieser ist in den Beratungsstellen verfügbar oder kann heruntergeladen werden, wenn der Online-Rechner (www.t1p.de/rechner-papierantrag-nds) eine Antragsberechtigung festgestellt hat. Wichtig: Nur vollständig und korrekt ausgefüllte Anträge werden angenommen. Das Land empfiehlt daher, einen Online-Antrag zu stellen, da die Plattform beim korrekten Ausfüllen des Antrags unterstützt.

Häufig gefragte Fragen werden vom Nds. Wirtschaftsministerium unter www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/hilfen-fur-ol-und-pellets-kunden-220415.html beantwortet. Dort gibt es auch den Link zum Portal der Kasse.Hamburg, wo seit dem 4. Mai die Antragstellung möglich ist.

Betroffene Privathaushalte können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum Dezember 2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem so genannten Referenzpreis. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.