Nachfolgend finden Sie das aktuelle FAQ zur neuen Corona-Verordnung.
Was wird in der neuen Verordnung vom 17. April geregelt? Und warum gibt es überhaupt eine neue Verordnung und nicht nur punktuelle Ergänzungen an einzelnen Punkten?
Es handelt sich um eine neue Verordnung, in der die Regelungen von über 20 einzelnen vorherigen Erlassen und Vorgängerverordnungen zusammengefasst worden sind. Hinzugekommen sind (wenige) jetzt zum 20. April neu zu regelnde Punkte aus der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder. Nachjustiert worden sind noch die bisherigen Regelungen zu Wochenmärkten und zu Demonstrationen. Auf Wochenmärkten dürfen jetzt auch andere Waren als Lebensmittel verkauft werden, auch Blumen! (§3 Ziffer 7 b) Und unter engen Voraussetzungen können Demonstrationen zukünftig genehmigt werden (§2 Absatz 4).
Warum ist dann die Rechtsverordnung nicht völlig neu durchnummeriert und gestrafft worden?
Es handelt sich bei der niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus um eine Verordnung, deren Vorgängerversionen viele Menschen in Niedersachsen bereits gelesen haben und auf die auch in vielen nachgelagerten Rechtsetzungen (Allgemeinverfügungen der Landkreise etc.) und in sonstigen Veröffentlichungen Bezug genommen wird. Deshalb wurde zur besseren Vergleichbarkeit und Wiederauffindbarkeit einzelner Regelungen die ursprüngliche Nummerierung so weit wie möglich beibehalten.
Wann treten die neuen Regelungen aus der Verordnung vom 17. April in Kraft?
Die allermeisten Paragraphen der neuen Rechtsverordnung vom 17. April treten nach § 13 am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.
Welche Regelungen treten früher in Kraft und warum?
Von der allgemeine Regel des Inkrafttretens am 20. April in § 13 Satz 1 gibt es in § 13 Satz 2 geregelte Ausnahmen: Bereits am 19. April treten die Regelungen zum Wiederbeginn des Präsenzunterrichts in den Abschlussklassen, die Besuchsverbote für Krankenhäuser und Altenheime und die Regelungen für Notbetreuung in Kitas und Schulen in Kraft. Grund ist, dass diese Dinge teilweise in den Allgemeinverfügungen der Kommunen geregelt waren, die bereits zum Ende des 18. April auslaufen.
Was ist jetzt mit der neuen Rechtsverordnung aus dem Beschluss vom 15. April umgesetzt worden?
Der Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 15. April enthält viele wichtige generelle Darlegungen, aber nur wenige jetzt zeitnah im Verordnungswege für den 20. April zu regelnde Themen. Dazu gehören insbesondere die Öffnung des Einzelhandels und der Wiedereinstieg in den Schulbetrieb mit den Abschlussklassen.
Was ist noch nicht umgesetzt bzw. geregelt worden und warum nicht?
In dieser Rechtsverordnung wird zunächst nur das geregelt, was tatsächlich bis zum 4. Mai in Niedersachsen gilt beziehungsweise neu in Kraft tritt. Rein sicherheitshalber wird der größte Teil der Verordnung bis zum 6. Mai in Kraft bleiben. Da aber beispielsweise die Öffnung der Friseurläden und auch der Start weiterer Jahrgangsstufen in den Schulen bereits zum 4. Mai erfolgen sollen, wird es in jedem Fall noch eine Aktualisierung der Verordnung in den nächsten zwei Wochen geben.
Welcher Teil der Rechtsverordnung gilt denn über den 6. Mai hinaus und warum ist das so?
In § 1 Abs. 6 ist geregelt, dass bis zum Ablauf des 31. August 2020 alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1000 und mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden verboten sind (= Großveranstaltungen). Diese Regel gilt bis zum 31. August 2020 (siehe § 13 der Verordnung). Diese ausdrückliche und längerfristige Regelung ist in die Verordnung aufgenommen worden mit dem Ziel der Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Veranstalter solcher Großveranstaltungen. Verboten wird übrigens auch der Besuch von gegebenenfalls illegal stattfindenden Großveranstaltungen.
Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html