Seit Dienstag, 31.3.2020 gelten für die Corona-Soforthilfen des Landes Niedersachsen für kleine Unternehmen, Kulturschaffende und Solo-Selbstständige wichtige Änderungen. Die Regelungen wurden vereinfacht und vielfach wurde die Fördersummen erhöht. Dabei sind auch Anregungen von Unternehmen und Kulturschaffenden aus den Landkreisen Verden und Rotenburg aufgegriffen worden, mit denen ich mich am Donnerstag vergangener Woche an Wirtschaftsminister Bernd Althusmann gewandt habe. Ein großen Dank an alle Unternehmen und Kulturschaffenden, die mir Verbesserungsvorschläge zu den bisherigen Corona-Soforthilfen des Landes haben zukommen lassen. Es freut mich sehr, dass Kleinstunternehmen und Soloselbstständige wie von uns gemeinsam vorgeschlagen nun vor der Beantragung von Corona-Soforthilfen des Landes nicht mehr erst auf ihre Rücklagen zurückgreifen müssen – Rücklagen etwa, die eine Solo-Selbstständige z. B. für ihre Rente zusammengespart hat.
Die bisherige Landesförderrichtlinie zu den Corona-Soforthilfen des Landes Niedersachsen ist nun durch zwei neue Richtlinien ersetzt worden. Die erste neue Landesrichtlinie, „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“, wird aus Bundesmitteln finanziert und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten) bzw. 15.000 € (bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten) zur Deckung ihres betrieblichen Defizites (d.h. des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben) erhalten. Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig, was vielen Unternehmen und Kulturschaffenden der Region wichtig war. Rücklagen werden nicht auf eine Förderung angerechnet. Außerdem soll es nach Aussagen des Wirtschaftsministeriums gelungen sein, den Antrag weniger bürokratisch zu gestalten, was ebenfalls vielfach gefordert wurde. Die zweite Richtlinie zu den Corona-Soforthilfen des Landes Niedersachsen „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11-49 Beschäftigten. Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen: Bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten und bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten. Die übrigen Regelungen sind in beiden Richtlinien identisch. Wichtig ist, dass alle Förderanträge auf die Corona-Soforthilfe bis spätestens 31.5.2020 bei der Förderbank des Landes NBank gestellt werden müssen.
Ich kann diejenigen beruhigen, die bereits einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt haben: Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, weil diese im Regelfall besser dotiert sind. Die NBank wird dazu in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben. Sie können dann ergänzend zu der schon erhaltenen Förderung des Landes eine weitere Unterstützung zu erhalten. Ziel ist es mit der verbesserten Förderung zu erreichen, dass kleine Unternehmen und Kulturschaffenden in unserer Region ein Maximum an Förderung und Unterstützung in diesen schwierigen Zeiten erhalten.
Vor dem Hintergrund der neuen Richtlinien vom heutigen Tag kann jedes Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten aktuell einen Antrag auf Corona-Soforthilfen stellen, der je nach Unternehmensgröße entweder aus Bundes- oder aus Landesmitteln in jedem Fall aber über das Land Niedersachsen (die NBank) bearbeitet wird. Weiterhin können die Corona-Soforthilfen mit anderen öffentlichen Mitteln kombiniert werden, sofern es nicht zu einer „Überförderung“ kommt. In den Förderrichtlinien des Landes und der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach ausdrücklicher Vorgabe des Bundeswirtschaftsministeriums nicht (!) Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, kann ergänzend zu den Soforthilfen die Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II beantragt werden. Dem Corona-Sozialschutzpaket des Bundes zufolge ist das bis einschließlich Juni 2020 in einem vereinfachten Verfahren möglich, in dem keine Vermögensprüfung stattfindet, sondern per Selbsteinschätzung angegeben werden muss, ob ein erhebliches Vermögen vorhanden ist oder nicht.
Für Rückfragen zu den Corona-Soforthilfen des Landes oder dem Antragsverfahren für die Corona-Soforthilfen des Bundes steht die Hotline der NBank unter 0511 30031-333 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und (zunächst bis zum 04.04.2020) samstags von 8 bis 17 Uhr zur Verfügung. Mit politischen Fragen rund um die Landespolitik zu Corona und seinen Folgen bin ich unter Doerte.Liebetruth@nullLT.Niedersachsen.de oder 0170 / 9000508 ansprechbar.