Denn leider machte bisher weder das bundeseinheitliche Umsatzsteuergesetz noch der dazugehörige Anwendungserlass unmissverständlich klar, dass für Werkstätten für behinderte Menschen immer der ermäßigte Steuersatz gilt. So kam es dazu, dass einzelne niedersächsische Finanzbeamte Werkstätten, wo Menschen mit Behinderung im Dienstleistungs- oder Handelsbereich arbeiten, bei Steuerprüfungen im Nachhinein den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent für Handel und Dienstleistungen abverlangten, was auf Nachzahlungen von mehreren Hunderttausend Euro hinauslief. Dies konnte sich negativ auf die Bilanz der betroffenen Werkstätten die Lohnhöhe der in den Werkstätten Beschäftigten auswirken oder gar die Existenz einer Werkstatt gefährden.
Werkstätten für behinderte Menschen sind aber keine Wirtschaftsbetriebe wie alle anderen auch sondern in erster Linie soziale Einrichtungen. Beschäftigte mit Behinderung brauchen je nach ihren Stärkungen und Schwächen besondere Betreuung, damit sie ihre Arbeit erfolgreich leisten können – ob sie nun Stahlbauteile zusammenschweißen oder die Kantine im Verdener Kreishaus betreiben. Deswegen sollte für alle Bereiche auch derselbe ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten.
Werkstätten ermöglichen es vielen Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben teilzuhaben, wenn sie es am regulären Arbeitsmarkt nicht schaffen.
Auch als Schwester zweier junger Frauen mit Behinderung bin ich froh, dass alle Beteiligten an einem Strang gezogen haben, um das Problem zu lösen: Mit Sozialministerin Cornelia Rundt und Finanzminister Peter-Jürgen Schneider hat sich die Landesregierung gegenüber dem Bundesfinanzministerium für eine Klarstellung stark gemacht. Unterstützt wurden sie dabei durch einen einstimmigen Beschluss des Niedersächsischen Landtages – alle Parteien waren sich einig, dass das Umsatzsteuerproblem gelöst werden muss. Auch unsere örtliche SPD-Bundestagsabgeordnete Christina Jantz-Hermann ist aktiv geworden.
Vor wenigen Tagen kam nun eine Erfolgsmeldung aus dem Bundesfinanzministerium per Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder. Darin heißt es: „Bei Werkstätten für behinderte Menschen (…) gehören sowohl der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von Handelsbetrieben (…) sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb.“ Mit dieser Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent in allen Werkstattbereichen. Hier haben sich Menschen mit Behinderung und ihre Freunde gemeinsam mit Politikern aller im Landtag vertretenen Parteien einen wichtigen Erfolg erkämpft. Wenn das keine Teilhabe aller ist!
(Veröffentlicht am 4.5.2016 in der Verdener Aller-Zeitung)